Gebäudeenergieberatung
Als anerkannter Gebäudeenergieberater im Handwerk stehe ich Ihnen
gerne bei allen Fragen rund um die Energieeinsparung zur Verfügung.
Ich erstelle Ihnen ihren Energiepass für Ihr Gebäude oder führe
eine komplette Energieberatung speziell für Ihr Gebäude durch.
Der Energieausweis
Der Energieausweis für bestehende Gebäude ist in Deutschland zum 1. Januar 2008 eingeführt worden. Von diesem Termin an muss das Dokument bei Verkauf oder Neuvermietung einer Immobilie vorliegen.
Der Energieausweis soll Immobilienkäufern und Mietern Anhaltspunkte über die Höhe des Energieverbrauchs geben und zugleich Hausbesitzer zu energiesparenden Sanierungsmaßnahmen anhalten. |
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Grundsätzlich gilt: Wenn Gebäude oder Gebäudeteile (z. B. Wohnungen oder Büroeinheiten) neu gebaut, verkauft, vermietet oder verpachtet oder geleast werden, sind ein Energieausweis und die Modernisierungsempfehlungen vorzulegen.
Wird neu gebaut, hat der Eigentümer bzw. Bauherr Anspruch auf die Vorlage eines Energieausweises, in den übrigen Fällen sind es die potenziellen Käufer oder Mieter.
Bei Modernisierungen muss nur dann ein Energieausweis ausgestellt werden, wenn im Zuge der Arbeiten eine ingenieurmäßige Berechnung des Energiebedarfs des gesamten Gebäudes erfolgt.
In öffentlichen Gebäuden (z. B. Rathäusern, Arbeitsagenturen, Schulen usw.) mit mehr als 1000 m2 Nutzfläche und mit erheblichem Publikumsverkehr muss ein Energieausweis ausgehängt werden.
Wenn kein Nutzer- oder Eigentümerwechsel stattfindet und sich auch sonst keine Gründe ergeben, die zur Ausstellung eines Ausweises verpflichten, besteht keine Pflicht, einen Energieausweis ausstellen zu lassen.
Varianten
Den Energieausweis gibt es in zwei verschiedenen Varianten:
Als bedarfsorientierten Ausweis (Energieausweis auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs) Energiebedarfsausweis und
als verbrauchsorientierten Ausweis (Energieausweis auf der Grundlage des erfassten Energieverbrauchs) Energieverbrauchsausweis.
Der Verbrauchsausweis zeigt nur den reinen Energieverbrauch auf Basis des individuellen Nutzerverhaltens in der Vergangenheit auf.
Der Bedarfsausweis gibt Auskunft über die energetische Beschaffenheit eines Gebäudes und der installierten Heiztechnik.
Es ist daher immer anzuraten Bedarfsausweise zu verlangen.
Welcher Ausweis für welches Gebäude?
Welcher Ausweis verwendet werden kann, richtet sich nach der Art und der Größe, dem Baujahr und der energetischen Qualität des Gebäudes.
Es gelten folgende Regelungen für Wohngebäude:
1.) Für Wohngebäude mit bis zu vier Wohneinheiten, die auf der Grundlage der Wärmeschutzverordnung 1977 oder später errichtet wurden, besteht unbefristet Wahlfreiheit zwischen bedarfs- und verbrauchsorientiertem Ausweis.
2.) Für Wohngebäude mit mehr als vier Wohneinheiten gilt unabhängig vom Baujahr ebenfalls Wahlfreiheit.
3.) Für Wohngebäude mit bis zu vier Wohneinheiten, die vor Geltung der Wärmeschutzverordnung 1977 errichtet worden sind, ist der bedarfsorientierte Energieausweis zu verwenden. Eine Ausnahme gilt für Wohngebäude aus dieser Zeit, die entweder schon bei der Baufertigstellung den energetischen Stand der Wärmeschutzverordnung von 1977 aufgewiesen haben oder durch Modernisierungsmaßnahmen auf diesen Stand gebracht worden sind. In diesen Fällen besteht ebenfalls Wahlfreiheit.
Diese Regelungen für Wohngebäude sind ab dem 1. Oktober 2008 verbindlich.
Für die so genannten Nichtwohngebäude (zum Beispiel Bürogebäude, Geschäftshäuser) dürfen nach Wahl des Eigentümers oder Vermieters bedarfs- oder verbrauchsorientierte Energieausweise verwendet werden.
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Die Energie-Einsparverordnung EnEV
Die Energie-Einsparverordnung (EnEV) soll einen Beitrag dazu leisten,
die selbst auferlegte Verpflichtung Deutschlands, bis zum Jahr 2005 gegenüber
dem Stand von 1990 25% CO2 weniger zu emittieren einzuhalten.
Mit der Energie-Einsparverordnung (EnEV) werden die Wärmeschutz-Verordnung
und die Heizungsanlagen-Verordnung abgelöst.
Die Energie-Einsparverordnung (EnEV) ist zum 01.02.2002 in Kraft getreten.
Die wichtigsten Anforderungen der EnEV für den Praktiker
§9 Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden (Feuerstätten)
1.) Feuerstättentausch
vor dem 01.10.1978 eingebaute Feuerstätte
(4-400 kW) |
spätester Austausch nach EnEV |
unveränderte Anlage |
31.12.2006
Ausnahmen:
- Niedertemperaturkessel,
- Brennwertkessel,
- Festbrennstoffkessel,
- direkt beheizte Warmwasserbereiter,
- Einzelraumheizer ,
- vom Eigentümer selbst bewohnte EFH und ZFH
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z. B. durch Wartung bzw. Reinigung ertüchtigt
(zulässige Abgasverlustgrenzwerte eingehalten) |
31.12.2008 |
Brenner nach dem 01.01.1996 erneuert |
31.12.2008 |
2.) Dämmung von Rohrleitungen und Armaturen
Eigentümer von Gebäuden müssen bei heizungstechnischen
Anlagen ungedämmte, zugängliche Wärmeverteilungs- und Wasserleitungen
sowie Armaturen die sich in nicht beheizten Räumen befinden bis zum
31.12.2006 nach dämmen.
Ausnahme: vom Eigentümer selbst bewohnte EFH und ZFH
3.) Dämmung von Decken
Eigentümer von Gebäuden mit normalen Innentemperaturen müssen
nicht begehbare aber zugängliche oberste Geschossdecken beheizter
Räume bis zum 31.12.2006 dämmen.
Ausnahme: vom Eigentümer selbst bewohnte EFH und ZFH
Im Falle eines Eigentümerwechsels muss der neue Eigentümer
o. g. Nachrüstpflichten einhalten.
§10 Aufrechterhaltung der energetischen Qualität
1.) Beim Austausch von energetisch hochwertiger Anlagentechnik in Gebäuden
nach EnEV darf zukünftig keine Technik zum Einsatz kommen, die zu
ungünstigeren Rechenwerten führen würde. z. B. Austausch
eines Brennwertkessels gegen einen Niedertemperaturkessel
2.) Energiebedarfssenkende Einrichtungen in Anlagen sind betriebsbereit
zu erhalten und bestimmungsgemäß zu nutzen. (Beispiel: Wurde
ein Gebäude mit einer Lüftung mit Wärmerückgewinnung
ausgerüstet, so ist diese betriebsbereit zu halten. Entschließt
sich der Eigentümer die Lüftungsanlage stillzulegen, so muss
für Ersatz gesorgt werden z. B. solarthermische Anlage zur Trinkwassererwärmung)
3.) Heizungsanlagen, Warmwasseranlagen und raumlufttechnische Anlagen
sind fachgerecht zu bedienen, zu warten und instand zu halten. Für
die Wartung und Instandhaltung ist Fachkunde erforderlich. Fachkundig
ist, wer die zur Wartung und Instandhaltung notwendigen Fachkenntnisse
und Fertigkeiten besitzt.
§12 Verteilungseinrichtungen und Warmwasseranlagen
1.) Für alle Gebäude müssen die zentralen Steuerungseinrichtungen
in der Lage sein elektrische Antirebe der Zentralheizungsanlage ein- und
auszuschalten. Damit sollen Möglichkeiten zur Verringerung des Stromverbrauchs
erschlossen werden.
Für sämtliche Zentralheizungen einschließlich Etagenheizungen
gilt:
Die Regelung kann außentemperaturabhängig oder über eine
andere Führungsgröße wie z. B. einen Raumthermostaten
geregelt werden. Zusätzlich ist eine zeitabhängige Führungsgröße
erforderlich (z. B. Zeitschaltuhr).
Der Kunde bestimmt dabei die Unterbrechungszeiten selbst.
2.) Alle Räume sind mit selbsttätig wirkenden Einrichtungen
zur raumweisen Regelung der Raumtemperatur auszustatten (z. B. Thermostatventile).
Dies gilt auch für Fußbodenheizungen bei denen rücklauftemperaturgesteuerte
Regeleinrichtungen nicht zulässig sind.
Fehlende Thermostatventile an Heizkörpern müssen nachgerüstet
werden.
3.) Bei Kesselanlagen von mehr als 25 kW Nennwärmeleistung müssen
Umwälzpumpen eingebaut werden deren elektrische Leistungsaufnahme
in mind. drei Stufen selbsttätig angepasst wird.
4.) Beim Einbau von Zirkulationspumpen in Warmwasseranlagen können
neben der herkömmlichen Zeitschaltung auch andere Führungsgrößen
verwendet werden um einen durchgehenden Betrieb zu vermeiden.
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